Mobilität in der Schweiz
- Der Inhaber einer Erlaubnis L oder B EU/EFTA für Arbeitnehmer hat das Recht, in der ganzen Schweiz zu arbeiten und den Arbeitsplatz zu wechseln (geografische und berufliche Freiheit). Sie haben die Möglichkeit sich in einem Massagesalon zu verpflichten. Falls Sie als Selbstständige(r) arbeiten möchten, müssen Sie Ihre Arbeitnehmererlaubnis mit einer Erlaubnis B EU/EFTA ersetzen.
- Der Inhaber einer Erlaubnis L oder B EU/EFTA für Selbständige kann seine Beschäftigung in der ganzen Schweiz ausüben. Sie müssen jedoch eine Erlaubnis B EU/EFTA (oder L EU/EFTA) für Arbeitnehmer beantragen, falls Sie in einem Massagesalon arbeiten möchten.
- Der Inhaber einer durch Familienzusammenführung erhaltenen Erlaubnis B oder B EU/EFTA, kann eine abhängige oder selbstständige Beschäftigung, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und ohne zusätzliche Formalitäten, ausüben.
- In jedem Fall müssen Sie bei einem Kantonswechsel (mit Wohnsitzübernahme) die OCPM informieren. Es handelt sich um eine einfache Anmeldung für EU/EFTA. Dagegen müssen Drittstaatsangehörige einen Antrag auf Kantonswechsel stellen und auf die Rückmeldung warten, bevor sie in den neuen Kanton ziehen können (Art. 37 LEtr).
- Ein vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Kanton ist nicht erlaubnispflichtig (Art. 37 Abs. 1). 4 LEtr).