Verwaltungsverfahren

Abgesehen von der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen liegt die Verantwortung für alle anderen Verwaltungsverfahren bei den Prostituierten. Es liegt also an Ihnen, sich zu informieren und die Schritte zu unternehmen, um Sie den verschiedenen Versicherungen anzuschließen und Ihr Einkommen zu erklären. Sie müssen eine gültige Adresse haben, um Ihre Post zu erhalten und damit sie Ihnen zugestellt werden kann und damit in Ihrer Abwesenheit eine vertrauenswürdige Person sie empfangen kann.

Krankenversicherung:

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Schweizer, Erlaubnis C, B, L) ist verpflichtet, sich bei Ankunft in der Schweiz bei einem LAMal-Versicherer zu versichern. Auch wenn die Mitgliedschaft nach Erhalt der Erlaubnis erfolgt, sind die Gebühren ab dem Tag der Anreise fällig. Deshalb ist es wichtig, Geld für die Bezahlung der Gebühren zum gegebenen Zeitpunkt bereitzustellen (mindestens CHF 350/Monat).

Personen mit einer Arbeitserlaubnis für Grenzbewohner (G), die in einem nicht-angrenzendem Land wohnen, müssen ebenfalls der schweizerischen Krankenversicherung angeschlossen sein.

Die Versicherten können ihre Krankenversicherung frei wählen, es sollte sich jedoch um eine zugelassene Krankenversicherung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes (LAMal) handeln. In der Grundversicherung müssen die Krankenkassen die Versicherten unabhängig von Alter, vom Gesundheitszustand und zwar uneingeschränkt und ohne Wartezeit aufnehmen. Der Antrag auf Aufnahme muss vom Versicherten direkt bei der gewählten Krankenkasse gestellt werden.

Nur die Grundversicherung ist obligatorisch, die Zusatzversicherung ist optional.

Die Gebühren der Krankenkassen sind monatlich fällig. Nicht alle medizinischen Kosten werden erstattet. Sie müssen zunächst eine Gebühr bis zur Höhe des gewählten Selbstbehalts zahlen (z.B.: 300 CHF oder jährlich 2500 CHF).

AHV:

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder die in der Schweiz erwerbstätig ist, muss der AHV-Gruppe angeschlossen sein. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die dort nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, d.h. weniger als 3 Monate pro Jahr, tätig sind.

In Genf werden Prostituierte als selbstständig von der AHV-Gruppe betrachtet, ungeachtet des Ortes, an dem sie tätig sind. Sie sind daher individuell für die Kontaktaufnahme mit der AHV-Gruppe verantwortlich, die überprüfen wird, ob Sie bei der BTPI registriert sind, um Ihnen den Status einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen.

Die AHV-Beiträge werden auf der Grundlage Ihres Einkommens berechnet. Für angehende Selbstständige wird dies im ersten Jahr abgeschätzt und dann gegebenenfalls entsprechend dem an die Steuerbehörden gemeldeten Einkommen angepasst.

Steuern:

In der Schweiz ansässige oder erwerbstätige Personen sind steuerpflichtig. Prostituierte gelten als Selbstständige. Sie sind verpflichtet, Ihre selbständige Tätigkeit den Steuerbehörden zu melden. Sie erhalten dann eine jährliche Steuererklärung, die auf einem speziellen Formular ausgefüllt wird.

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