Arbeitserlaubnis

Jegliche ausländische Person die wünscht Prostitution auf legaler Ebene auszuüben muss über eine Arbeitserlaubnis (L, B, C oder G), oder, bei EU-Angehörigen, über eine Online-Anmeldung verfügen (IMES).

EU-Angehörige können einen Erlaubnissantrag zur Ausübung von Prostitution stellen. Für Nicht-EU-Angehörige ist ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Prostitution nicht möglich, es ist jedoch möglich legal zu arbeiten, falls die Person bereits über eine Erlaubnis verfügt.

IMES/Anmeldung für 90 Tagen:

EU-Angehörige (UE 25/AELE) haben die Möglichkeit 90 Tage pro Kalenderjahr (vom 01.01. bis zum 31.12) in der Schweiz zu arbeiten ohne dort zu wohnen, indem sie sich vor jeder Beschäftigungsaufnahme bei der Eidgenössischen Justiz und Polizeiabteilung durch Online-Registrierung melden.

https://www.sem.admin.ch/sem/fr/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html

Es ist notwendig, durchgehend eine Kopie der Online-Meldung mit sich zu führen.

Kurzfristige Arbeitserlaubnis (Erlaubnis L)

Europäische Staatsangehörige, die sich in der Schweiz niederlassen und dort maximal 365 Tage arbeiten möchten, können eine Erlaubnis L beantragen, wenn Sie in einem Salon arbeiten oder eine selbständige Erlaubnis L, wenn Sie zu Hause oder auf der Straße arbeiten.

Dauerhafte Aufenthaltserlaubnis (Erlaubnis B)

Europäische Staatsangehörige, die sich in der Schweiz niederlassen und dort für einen Zeitraum von mehr als 365 Tagen in Prostitution tätig sein möchten, können eine eine Erlaubnis beantragen. Sie erhalten eine Erlaubnis B, wenn Sie in einem Salon arbeiten oder eine selbstständige Erlaubnis B, wenn Sie zu Hause oder auf der Straße tätig sind. Falls Sie im Salon arbeiten und eine Erlaubnis B erhalten möchten, dann müssen Sie beweisen, dass Sie beabsichtigen länger als ein Jahr zu bleiben und, dass der Betriebsleiter beabsichtigt Sie länger als ein Jahr in seinem Salon zu beschäftigen.

Niederlassungserlaubnis (Erlaubnis C)

Die Erlaubnis C, die Niederlassungserlaubnis, wird in der Regel nach der Antragsstellung einer Person, nach 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz mit einer Erlaubnis B oder L für EU-Staatsangehörige, oder 5 Jahre für mehrstaatliche EU-Staatsangehörige, ausgestellt.

Arbeitserlaubnis für Grenzbewohner

Europäische Staatsangehörige, die in einem europäischen Land leben und in der Schweiz arbeiten wollen, ohne dort zu wohnen, können eine Erlaubnis G beantragen.

In Genf, müssen die Erlaubnisse an das kantonale Bevölkerungsamt durch Ausfüllen folgender Formulare erfolgen:

  • Das Formular M zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen mit Wohnsitz im Kanton Genf (Erlaubnis L/B)
  • Das Formular F, um eine Arbeitserlaubnis für Grenzbewohner zu erhalten, die in Genf arbeiten möchten, während sie regelmäßig in ihr Land zurückkehren und dort ihren Wohnsitz haben (Erlaubnis G).

Alle Dokumente, die auf der Rückseite der Formulare angefordert werden, müssen dem Antrag beigefügt werden.

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